Beleuchtender Bericht zur Vorlage zur neuen Verfassung 
des Kantons Zürich

Offizielle Informationen des Verfassungsrates zur Volksabstimmung
vom 27. Februar 2005

 

Beleuchtender Bericht - pdf (140 KB)

Inhaltsverzeichnis

1. Um was geht es? Ein kurzer Überblick

2. Der Weg zur neuen Verfassung

3. Die Verfassung als Grundgesetz des Kantons

4. Einführung in die einzelnen Kapitel und Übersicht über deren Neuerungen im Vergleich zur Verfassung von 1869

Präambel
Kapitel 1 Grundlagen (Artikel 1 bis 8)
Kapitel 2 Grundrechte (Artikel 9 bis 18)
Kapitel 3 Sozialziele (Artikel 19)
Kapitel 4 Bürgerrecht (Artikel 20 und 21)
Kapitel 5 Volksrechte (Artikel 22 bis 39)
Kapitel 6 Behörden (Artikel 40 bis 82)
Kapitel 7 Gemeinden (Artikel 83 bis 94)
Kapitel 8 Öffentliche Aufgaben (Artikel 95 bis 121)
Kapitel 9 Finanzen (Artikel 122 bis 129)
Kapitel 10 Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften (Artikel 130 und 131)
Kapitel 11 Änderung der Kantonsverfassung (Artikel 122 bis 129)
Kapitel 12 Übergangsbestimmungen (Artikel 122 bis 129)

5. Die Meinung der befürwortenden Mehrheit

6. Die Meinung der ablehnenden Minderheit

7. Die Meinung des Regierungsrates

 

1. Um was geht es? Ein kurzer Überblick 

Eine Verfassung ist das Fundament jedes demokratischen Staates. Mit ihr verständigen sich die Bürgerinnen und Bürger darauf, wer wann wo wie viel zu sagen hat und wer oder was dabei zu berücksichtigen ist.

Die geltende Verfassung des Kantons Zürich stammt aus dem Jahre 1869. Obwohl sie immer wieder teilweise den veränderten Umständen angepasst worden ist, ist sie unübersichtlich geworden. Sie kann keine Orientierung mehr geben für die Zukunft. Am 13. Juni 1999 beschlossen deshalb die Zürcher Stimmberechtigten, die Kantonsverfassung total zu revidieren. Sie beauftragten damit einen Verfassungsrat. Am 18. Juni 2000 wählten die Zürcherinnen und Zürcher 100 Verfassungsrätinnen und Verfassungsräte. Seither hat der Verfassungsrat die nun vorliegende Vorlage für eine neue Kantonsverfassung ausgearbeitet. Ende Oktober 2004 stimmte er dieser Vorlage mit 64 : 26 Stimmen zu (bei 5 Enthaltungen) und unterbreitet sie nun den Stimmberechtigten zur Abstimmung. Die Abstimmung findet am 27. Februar 2005 statt.

Mit dem vorliegenden Text führt der Verfassungsrat die Stimmberechtigten in die Verfassungsvorlage ein. Der Verfassungsrat fasst die wesentlichen Neuerungen dieser Vorlage zusammen und beleuchtet die einzelnen Kapitel der neuen Verfassung.

Der Verfassungsrat ist davon überzeugt, den Stimmberechtigten eine Vorlage für eine neue Verfassung zu unterbreiten, mit der sich die meisten Bürgerinnen und Bürger identifizieren können. In ihr sollen sie ihre wichtigsten Grundwerte und politischen Ziele wieder erkennen können. Eine breite Verständigung auf eine moderne Verfassung, welche Freiheit, Recht und Menschenwürde aller im Kanton Zürich lebenden Menschen schützt, war möglich. Die Verfassung erhält Bewährtes, führt Neuerungen massvoll ein und ermöglicht den besonnenen Schritt in die Zukunft. So kann sich Zürich als wirtschaftlich, kulturell und sozial starker und weltoffener Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft weiter entwickeln.

Inhaltsverzeichnis

 

2. Der Weg zur neuen Verfassung 

 

18. April 1869

 

1969 – 1995

 

13. Juni 1999

 

18. Juni 2000

 

13. September 2000

 

2001

 

2002

 

Mai 2003

 

15. Juli – 15. November 2003

 

Dezember 2003

 

Januar – März 2004

 

Juni - Juli 2004

 

28. Oktober 2004

 

24. November 2004

 

27. Februar 2005

 

1. Januar 2006

 

Inhaltsverzeichnis

 

3. Die Verfassung als Grundgesetz des Kantons 

Eine Verfassung ist das Fundament jedes Staates. In ihr verständigen sich die Bürgerinnen und Bürger im Wesentlichen auf die Antworten auf folgende Fragen:

Die Kantonsverfassung bildet das oberste Gesetz in der kantonalen Rechtsordnung. Sie schafft die Grundlage für die Rechtssicherheit und die politische Verlässlichkeit des Kantons. Sie umschreibt die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Institutionen und regelt deren Zusammenwirken mit den Stimmberechtigten bei der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten und der Bewältigung der gemeinsamen Aufgaben.

Eine Verfassung bringt das politische Selbstverständnis einer Gesellschaft zum Ausdruck. Sie zeigt auf, in welche Richtung sich die Gesellschaft entwickeln will und welche Ziele sie sich für die Zukunft setzt. So kommt der Verfassung auch eine Orientierungsfunktion zu.

Die Diskussion über all diese Überlegungen, Vorstellungen und Beschlüsse, über unser Selbstverständnis, die Ziele des Kantons und die entsprechenden Wegmarken ist eine wichtige und integrative Aufgabe dieser Verfassungsrevision. Der Verfassungsrat hat sich vier Jahre lang dieser Aufgabe gewidmet. Er hat vor anderthalb Jahren Vorschläge zu einer ersten Diskussion der interessierten Bevölkerung unterbreitet. Die entsprechenden Diskussionen und Stellungnahmen wurden in einer zweiten Lesung verarbeitet, woraus zahlreiche Änderungen folgten. Damit kann nun eine gelungene neue Verfassungsvorlage der Volksabstimmung unterbreitet werden.

Der Verfassungsrat hofft, die Zürcherinnen und Zürcher werden dieser Vorlage für eine neue Verfassung des Kantons Zürich mehrheitlich ebenso zustimmen wie die Stimmberechtigten der Kantone Neuenburg, Schaffhausen, Waadt, Graubünden und Freiburg, die im Verlauf der beiden letzten Jahren neue Kantonsverfassungen angenommen haben.

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4. Einführung in die einzelnen Kapitel und Übersicht 
über deren Neuerungen im Vergleich zur Verfassung von 1869

Präambel

Die Präambel ist für die Zürcher Kantonsverfassung neu. Mit ihr soll das Selbstverständnis des Kantons Zürich beschrieben und sollen dessen wichtigste Werte und Ziele genannt werden.

Der Verfassungsrat entschied sich bei diesem «Vorwort» zu seiner Verfassungsvorlage für eine gewisse Würde und Feierlichkeit, vermied jedoch das dem nüchternen Wesen der Zürcherinnen und Zürcher fremde Pathos.

Die Präambel bringt auch die grösseren Zusammenhänge zum Ausdruck, in denen sich diejenigen eingebunden sehen, die sich diese Verfassung geben. Dies gilt insbesondere für den in der zweiten Lesung gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf hinzugefügten Hinweis auf das Wissen nicht nur um «die Grenzen menschlicher Macht», sondern auch um die «Verantwortung gegenüber der Schöpfung».

Auf die Anrufung Gottes hat der Verfassungsrat wie schon 1869 bewusst verzichtet. Mit dem Eingeständnis, sich der Grenzen menschlicher Macht und der Verantwortung gegenüber der Schöpfung bewusst zu sein, bringt der Verfassungsrat eine christlich begründbare Wertgrundlage zum Ausdruck, die aber auch universell verstanden und geteilt werden kann.

 

Kapitel 1: Grundlagen (Artikel 1 bis 8)

Was ist neu gegenüber der geltenden Verfassung von 1869?

In den Grundlagen werden die fundamentalen Prinzipien aufgeführt, die den Aufbau des Kantons Zürich prägen, ebenso wie die Werte, denen er sich verpflichtet fühlt. Schlüsselbegriffe sind die Eigen- und Mitverantwortung aller Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons sowie die Selbstständigkeit der Gemeinden.
Während die vier ersten Artikel im Grundlagen-Kapitel eher traditionelle Prinzipien der meisten demokratischen Staaten betreffen – Rechtsstaatlichkeit, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Kantonen – nehmen die vier anderen wichtige, neuere Anliegen auf. Dies gilt vor allem für die Prinzipien der Nachhaltigkeit – mit dieser Verfassungsnorm verpflichtet sich der Kanton Zürich, den kommenden Generationen die gleichen Lebenschancen zu ermöglichen wie den jetzt Lebenden –, des Dialogs und der Innovation. Sowohl für den Dialog zwischen den Kulturen, Weltanschauungen und Religionen als auch für die Innovation im wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und ökologischen Bereich will der Kanton Zürich künftig günstige Voraussetzungen und Rahmenbedingungen schaffen.

Mit der Verankerung des Subsidiaritätsprinzips in der Verfassung zeigt der Verfassungsrat, dass er von einem verantwortungsbewussten Menschen ausgeht und einem bürgernahen Staatsverständnis verpflichtet ist. Der Staat soll nicht für alles und jedes zuständig sein, vielmehr beruht er auf selbstständigen und eigenverantwortlichen Bürgerinnen und Bürgern. Er soll vor allem dann unterstützend eingreifen, wenn diese ihre Möglichkeiten ausgeschöpft haben.

 

Kapitel 2: Grundrechte (Artikel 9 bis 18)

Was ist neu gegenüber der geltenden Verfassung von 1869?

Die Grundrechte garantieren die Handlungsfreiheit und schaffen die Voraussetzungen dafür, dass einzelne Menschen Verantwortung übernehmen können. Sie bezeichnen jene individuellen Freiheiten, die jedem Menschen zustehen und die der Staat immer zu schützen und zu wahren hat. Sie bilden das Prunkstück jeder modernen Verfassung.

Der Verfassungsrat hat der Kürze und Übersichtlichkeit wegen darauf verzichtet, alle vom Bund garantierten Grundrechte ganz oder stichwortartig aufzuführen. Doch an ihre Gewährleistung wird in Artikel 10 erinnert.

Der Verfassungsrat wollte sich aber mit den in der nachgeführten Bundesverfassung von 1999 genannten Grundrechten nicht begnügen. Er entwickelte weitergehende Grundrechte. Dies betrifft vor allem das Recht auf Bildung, das Recht aller Menschen, die ihnen entsprechende Form des Zusammenlebens zu wählen, die Schulfreiheit und das Recht, auf eine Petition innert sechs Monaten auch eine Antwort zu erhalten. Einen deutlichen Akzent setzte der Verfassungsrat auch mit der Gleichberechtigung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.

 

Kapitel 3: Sozialziele (Artikel 19)

Was ist neu gegenüber der geltenden Verfassung von 1869?

Im Unterschied zu den Grundrechten sind die Sozialziele nicht einklagbar. Sie bringen eine Perspektive der gesellschaftlichen Entwicklung zum Ausdruck, die Kanton und Gemeinden anstreben und verwirklichen wollen.

Auch in diesem Kapitel wird an die Bundesverfassung angeknüpft. Deren Sozialziele gelten auch auf dem Gebiet des Kantons Zürich.

Doch wiederum wollte sich der Verfassungsrat nicht mit den im Bund anzustrebenden sozialen Perspektiven begnügen. Die neue Verfassung greift drei im Kanton Zürich besonders spürbare gesellschaftliche Probleme auf: die Situation von Eltern neu geborener Kinder, die Betreuung der Kinder von berufstätigen Eltern und die Lebensverhältnisse der älteren und betagten Menschen.

Der Verfassungsrat ist davon überzeugt, dass es all jene zu unterstützen gilt, welche ihre berufliche Tätigkeit mit der partnerschaftlichen Begleitung von Kindern und Jugendlichen verbinden wollen. Ebenso gilt es auch all jene zu unterstützen, die nach einem ausgelasteten Erwerbsleben ein Recht haben auf einen erfüllenden dritten Lebensabschnitt.

 

Kapitel 4: Bürgerrecht (Artikel 20 und 21)

Was ist neu gegenüber der geltenden Verfassung von 1869?

Die Regelung des Bürgerrechts, die bisher nicht durch die Verfassung erfolgt ist, erwies sich als eine politisch besondere Herausforderung der Verfassungsrevision. Denn einerseits ist der Kanton dabei nicht frei, sondern hat sich an das Bundesrecht und die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu halten. Andererseits haben jüngste Bundesgerichtsentscheide die Frage der Einbürgerung zu einer der landesweit besonders intensiv diskutierten Fragen gemacht.

Die neue Verfassung kennt die so genannten bürgerlichen Abteilungen im Sinne von Artikel 50 der alten Kantonsverfassung nicht mehr. Alle Einbürgerungsentscheide obliegen neu den zuständigen Organen der politischen Gemeinden. Dabei hat der Verfassungsrat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtes beschlossen, dass Einbürgerungen nach wie vor an Gemeindeversammlungen vorgenommen werden können. Urnenabstimmungen sind nicht zulässig. Neu hat der Verfassungsrat die bereits heute geltenden vier wichtigsten Voraussetzungen für eine Einbürgerung ausdrücklich in der Verfassung verankert. Auf Gesetzesstufe können weitere Voraussetzungen festgelegt werden.

 

Kapitel 5: Volksrechte (Artikel 22 bis 39)

Was ist neu gegenüber der geltenden Verfassung von 1869?

Die Volksrechte waren die absoluten Prunkstücke der Zürcher Verfassung von 1869. Die damalige demokratische Bewegung hatte die Direkte Demokratie zu einem der zentralen Anliegen ihrer Bewegung gemacht und die damals demokratischste Verfassung der Welt geschaffen. Diese Leistung strahlte auf die ganze Eidgenossenschaft und sogar darüber hinaus, bis nach Kalifornien, aus.

Diese historischen Errungenschaften waren auch für den Verfassungsrat eine grosse Verpflichtung. Er war sich einig, dass die Substanz der Volksrechte keinesfalls abgebaut, sondern behutsam ausgebaut und verfeinert werden sollte. So ist es ihm wiederum gelungen, ein Ensemble von Volksrechten zu schaffen, das es so nirgendwo sonst gibt.

Verfeinert wurde vor allem die Schnittstelle zwischen indirekter und direkter Demokratie. Der Kantonsrat kann den Stimmberechtigten mit Gegenvorschlägen, Varianten und Teilabstimmungen eine differenzierte Willensäusserung ermöglichen. Ebenso bekommen die Stimmberechtigten neu das Recht, nicht nur das einfache Referendum gegen ein ganzes Gesetz zu ergreifen, sondern sie können einzelnen Regelungen eine Alternative gegenüberstellen, die dann zusammen mit der Vorlage des Kantonsrates allen Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt wird („Referendum mit Gegenvorschlag von Stimmberechtigten“ gemäss Artikel 35). Dies hat den grossen Vorteil, dass die öffentliche Diskussion präziser geführt werden muss und in der Gesetzgebung weniger Zeit verloren geht. Der Kanton Zürich übernimmt damit ein neueres Volksrecht, das sich in weniger weit gehender Form im Kanton Bern bereits bewährt hat.

Erstmals in einem Kanton hat der Verfassungsrat die Konsequenzen daraus gezogen, dass vor allem in Städten immer mehr Stimmberechtigte brieflich wählen und abstimmen. Dadurch ist es wesentlich schwieriger geworden, die Unterschriften für neue Volksinitiativen und Referenden vor Urnenlokalen zu sammeln. Damit daraus keine indirekte Erschwerung des Gebrauchs der Direkten Demokratie erwächst, hat der Verfassungsrat die für Referenden und Volksinitiativen notwendige Unterschriftenzahl deutlich gesenkt.

Die Einzelinitiative ist eine Zürcher Besonderheit. Sie wurde beibehalten. Jede und jeder Stimmberechtigte kann dem Parlament jederzeit einen Antrag auf einen referendumsfähigen Beschluss unterbreiten.

Neu ist auch das Referendumsrecht für 12 Gemeinden sowie die Städte Zürich und Winterthur. Kann das Referendum in den Gemeinden, wenn sie es so wollen, von den Exekutiven ergriffen werden, so muss das im Falle der beiden grössten Städte durch deren Gemeindeparlamente geschehen. Damit dürfen die Gemeinden wie auch die beiden grossen Städte sicher sein, dass ihre Anliegen und Interessen im Kantonsrat gehört und berücksichtigt werden.

Die neue Kantonsverfassung geht wie die geltende Verfassung von einem materiellen Gesetzesbegriff aus. In Artikel 38 wird genauer als bisher dargelegt, was unter wichtigen Rechtssätzen zu verstehen ist, welche in Form eines Gesetzes zu erlassen sind. Dies ist im Hinblick auf die Gewährleistung der Mitspracherechte von Parlament und Volk von Bedeutung.

 

Kapitel 6: Behörden (Artikel 40 bis 82)

Was ist neu gegenüber der geltenden Verfassung von 1869?

Mit diesem Kapitel werden die Personen und Institutionen, die der Kanton benötigt, um im Interesse aller Einwohnerinnen und Einwohner seine Aufgaben erfüllen zu können, sowie deren Befugnisse in der Verfassung verankert. Als Behörden gelten die Organe aller drei Gewalten: von Parlament, Regierung und den Gerichten. Ist ganz allgemein von Behörden die Rede, so sind damit auch die Gemeindebehörden angesprochen; ansonsten ist von den kantonalen Behörden die Rede, zu denen auch jene der Bezirke gehören.

In Artikel 51 wird für die Wahl des Kantonsrates das Proporzwahlverfahren beibehalten. Wie bisher sind die Bezirke Wahlkreise, doch können grosse Bezirke aufgeteilt werden, um die Übersichtlichkeit zu verbessern. Neu muss die Sitzverteilung so gestaltet werden, dass der Wille jeder Wählerin und jedes Wählers im ganzen Kanton möglichst gleiches Gewicht erhält. Mit dem neuen Gesetz über die Politischen Rechte hat der Kantonsrat diese neuen Vorgaben bereits erfüllt.

Neu ist die Ombudsstelle in der Verfassung verankert. Die Ombudsperson vermittelt zwischen Privaten und allen, die kantonale Aufgaben erfüllen. Auf Wunsch vieler Gemeinden ist in Artikel 81 vorgesehen, dass die kantonale Ombudsperson auch in Gemeinden vermittelnd tätig werden kann, sofern die Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung dies so vorsieht.

 

Kapitel 7: Gemeinden (Artikel 83 bis 94)

Was ist neu gegenüber der geltenden Verfassung von 1869?

Die Gemeinden haben in der Schweiz, im Vergleich zu den meisten anderen Staaten, eine starke Autonomie und einen vergleichsweise grossen eigenen Gestaltungsraum. Während seiner ganzen Beratungen achtete der Verfassungsrat ganz besonders auf die Wahrung und die Achtung dieser Gemeindeautonomie. Er versuchte alle Möglichkeiten auszunutzen, sie nicht nur zu wahren, sondern auch zu mehren.

Nach langen und wiederholten Diskussionen hat der Verfassungsrat beschlossen, die traditionellen Bezirksstrukturen beizubehalten. Ausschlaggebend dafür war die Befürchtung, dass eine andere neue Organisationsebene zwischen Kanton und Gemeinden eine Aufblähung der Bürokratie zur Folge hätte und mit Mehrkosten verbunden wäre. Ebenso würden sich die meisten Zürcherinnen und Zürcher mit den Bezirken identifizieren und sie nicht missen wollen.

Abgeschafft werden dagegen die Zivilgemeinden. Sie müssen im Verlauf der ersten vier Jahre nach der Inkraftsetzung der neuen Verfassung mit ihren politischen Gemeinden vereinigt werden.

Politische Gemeinden und Schulgemeinden können zusammengeführt werden. Dieser Entscheid bleibt allerdings den Stimmberechtigten vorbehalten.

Die Gemeinden erhalten das Recht, einzelnen Quartieren oder Ortsteilen besondere Befugnisse zu übertragen. Dies kann als Ausdruck des Willens zur Stärkung der Gemeindeautonomie angesehen werden.

 

Kapitel 8: Öffentliche Aufgaben (Artikel 95 bis 121)

Was ist neu gegenüber der geltenden Verfassung von 1869?

In der neuen Verfassung werden diejenigen Aufgaben, welche der Kanton und die Gemeinden erfüllen müssen, erstmals genau umschrieben. Alle Bürgerinnen und Bürger wissen also, was sie vom Kanton und den Gemeinden erwarten dürfen. Das bedeutet freilich nicht, dass der Kanton oder einzelne Gemeinden nicht auch weitere Aufgaben wahrnehmen können, die in der Verfassung nicht genannt sind.

Immer wieder muss der Kanton auch Aufgaben erfüllen, die ihm vom Bund übertragen werden. Andererseits dürfen die Kantone alles tun, was nicht in der Bundesverfassung als Kompetenz des Bundes ausgewiesen ist. Die neue Verfassung überträgt dem Kanton keine neue Aufgabe, die er nicht schon heute erfüllt. Er muss aber auch auf keine derzeit von ihm wahrgenommene Aufgabe verzichten.

Der Verfassungsrat formulierte klare Grundsätze, welche Kanton und Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu beachten haben. Sie müssen regelmässig prüfen, ob bei den einzelnen Aufgaben diese Grundsätze befolgt werden. Auch die dezentrale Aufgabenerfüllung, die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden sowie die bei der Übertragung von öffentlichen Aufgaben an Dritte zu beachtenden Grundsätze sind erstmals sorgfältig aufgelistet und dargelegt worden.

Im Aufgabenkatalog konzentrierte sich der Verfassungsrat vor allem auf jene Aufgaben, in denen der Kanton eine gewisse Eigenständigkeit und Gestaltungsfreiheit besitzt. Zu beachten ist dabei insbesondere die unterschiedliche Verbindlichkeit der Aufgabenerfüllung für den Kanton und die Gemeinden. Dies kommt in den unterschiedlichen Verben zum Ausdruck. Von „gewährleisten“ ist in der Verfassung immer dann die Rede, wenn der Kanton die Erfüllung dieser spezifischen Aufgabe gleichsam garantiert und in der Regel auch selber wahrnimmt. Von „sorgen für“ wird bei jenen Aufgaben gesprochen, zu denen sich der Kanton verpflichtet, deren Erfüllung er jedoch anderen Institutionen oder Privaten übertragen kann. Von „unterstützen“ oder „fördern“ ist immer dann die Rede, wenn der Kanton zur Erfüllung einer Aufgabe etwas beiträgt, vor allem durch die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen und finanzielle Zuwendungen, er die Aufgabe jedoch weder selber übernehmen kann noch will - und er auch deren Realisierung nicht sichern kann.

 

Kapitel 9: Finanzen (Artikel 122 bis 129)

Was ist neu gegenüber der geltenden Verfassung von 1869?

Das Kapitel der Finanzen stand im Verfassungsrat sowohl in der vorberatenden Kommission als auch in den Plenumssitzungen stets und stark im Spannungsfeld zwischen jenen, die dafür sorgen wollten, dass der Staat möglichst kurz gehalten wird, und jenen, die ihm die zur Erfüllung seiner in dieser Verfassung formulierten Aufgaben notwendigen Mittel garantieren wollten. Die Verpflichtung zum gesunden Finanzhaushalt bedeutet, dass eine übermässige Staatsverschuldung vermieden werden soll.

Mit der vorliegenden Finanzordnung hat der Verfassungsrat einen sinnvollen Mittelweg zwischen diesen gegensätzlichen Positionen gefunden. Diese Finanzordnung lässt dem Gesetzgeber den notwendigen Spielraum, um für spezifische Aufgaben angemessene und ausgewogene finanzielle Lösungen zu erarbeiten.

 

Kapitel 10: Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften
(Artikel 130 und 131)

Was ist neu gegenüber der geltenden Verfassung von 1869?

In diesem Kapitel wird dem Ergebnis der Volksabstimmung vom 30. November 2003 über die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat Rechnung getragen. Die gegenwärtigen Verhältnisse werden kaum verändert. Die politisch nicht umstrittenen Entwicklungen in der innerkirchlichen Autonomie werden berücksichtigt.

Die staatliche Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften wird auch nach der vorliegenden Verfassung nur durch eine Verfassungsänderung möglich sein.

 

Kapitel 11: Änderung der Kantonsverfassung (Artikel 132 bis 134)

Dieses Kapitel enthält gegenüber dem geltenden Recht keine Neuerungen. Auch die neue Verfassung will künftigen Generationen nicht vorschreiben, wie und zu welchem Zeitpunkt sie die neue Verfassung wiederum total revidieren und ihrer Zeit anpassen wollen.

 

Kapitel 12: Übergangsbestimmungen (Artikel 135 bis 145)

In diesem Kapitel wird das Inkrafttreten der neuen Verfassung geregelt. Im Falle der Annahme der Verfassungsvorlage am 27. Februar 2005 würde sie am 1. Januar 2006 in Kraft treten. Es wird geregelt, welche der alten Verfassungsbestimmungen wie lange in Kraft bleiben und wann sie durch neue Regelungen entsprechend der neuen Verfassung abgelöst werden müssen. Zur Anpassung der Gesetze an die neuen Normen dieser Verfassung werden den zuständigen Behörden Fristen gesetzt. Ebenso wird geregelt, wie lange Volksinitiativen und Referenden nach dem alten Recht und ab wann sie nach den Regeln der neuen Verfassung behandelt werden müssen.

 

5. Die Meinung der befürwortenden Mehrheit 

Die Fraktionen der SP, FDP, CVP, EVP und der Grünen haben dieser Vorlage für eine neue Verfassung des Kantons Zürich zugestimmt, weil sie alle der Überzeugung sind, dass ein Kompromiss gelungen sei, welcher dem Kanton eine solide und moderne Grundlage verschaffe, Bewährtes beibehalte und weiter entwickle und die Reformmöglichkeiten dieser Zeit ausschöpfe. Keine dieser Parteien ist restlos begeistert, denn keine konnte alle ihre Anliegen umsetzen. Jede vermochte aber einzelne für die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Zürich wichtige Reformen zu verwirklichen und Spuren ihres Wirkens und Engagements zu erkennen. Alle diese Fraktionen sind davon überzeugt, dass diese Verfassung keine neuen zusätzlichen Kosten auslöst, sie dem Kanton und allen seinen Bewohnerinnen und Bewohnern aber helfen werde, die anstehenden Probleme und die in Zukunft zu erwartenden Entwicklungen im Interesse aller optimal zu bewältigen und zu gestalten.

Diese Fraktionen unterstützen die neue Verfassung als Gesamtwerk, welches für die Entwicklung des Kantons Zürich wichtig ist.

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6. Die Meinung der ablehnenden Minderheit  siehe Grosse Irrtümer 

Die Fraktion der SVP hat in der Schlussabstimmung die Vorlage für eine neue Zürcher Verfassung abgelehnt. Folgende Gründe bewirkten dieses Nein:

Der im Verfassungsentwurf markant ausgeweitete, verbindliche Aufgabenkatalog überbürde Kanton und Gemeinden folgende neue Verpflichtungen: Umsetzung der Sozialziele, Förderung der Parteienarbeit, der Jugend, Bekräftigung der Sonderstellung des öffentlichen Personals, Förderung der Technologie, der Wirtschaft, des Wohnbaus, der Umschulung, der Familien, der Gewässer, der Integration von Ausländern und der sozialen Unterstützung ganz allgemein.

Mit diesem stark ausgeweiteten Katalog von Aufgaben, die Kanton und Gemeinden verbindlich zu erfüllen hätten, verleihe die neue Verfassung dem Kanton Zürich – bei bereits heute massiv überlastetem Finanzhaushalt – den Charakter eines verspäteten Wohlfahrtsstaates. Damit bewirke die neue Verfassung eine auf lange Frist zementierte, nicht zu verantwortende Überbeanspruchung der öffentlichen Hand, woraus eine schwerwiegende, dauernde Überlastung der Steuerzahler resultieren werde. Diese Überbeanspruchung der Leistungsträger werde den Wirtschaftsstandort Zürich entscheidend schwächen.

Indem auch sämtliche Zürcher Gemeinden auf diesen Leistungskatalog verfassungsmässig verpflichtet würden, übertrage sich nicht bloss die finanzielle Überlastung der öffentlichen Hand automatisch auch auf alle Zürcher Gemeinden. Die verfassungsmässige Bindung an den zu erbringenden Leistungskatalog beseitige faktisch auch die Gemeindeautonomie. Mit Ausnahme weniger, sehr begüterter Gemeinden werde die überwiegende Mehrzahl zürcherischer Gemeinden neben den ihnen mit der neuen Verfassung vom Kanton verordneten Aufgaben kaum mehr irgend welche spezifischen Bedürfnisse abdecken können. Die Gemeinden würden zu blossen Vollzugseinheiten von vom Kanton gesetzten Vorgaben.

Eine klare Verschlechterung bringe sodann die neue Regelung betreffend Bürgerrechts-Erteilung. Faktisch werde mit dieser neuen Regelung das Beschwerderecht gegen negative Einbürgerungsentscheide eingeführt, obwohl dazu nie ein demokratischer Entscheid stattgefunden habe.

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7. Die Meinung des Regierungsrates 

Die Revisionsarbeiten des Verfassungsrates sind insgesamt gelungen und der Entwurf der neuen Kantonsverfassung wirkt überzeugend. Er bringt die staatliche Identität und das Selbstverständnis des Kantons Zürich zum Ausdruck. Er ist übersichtlich gestaltet und klar gegliedert, überzeugt in Aufbau und Lesbarkeit und darf in diesem Sinn als modernes Verfassungswerk bezeichnet werden, das der Orientierungs- und Informationsfunktion einer Verfassung gerecht zu werden vermag. Die neue Verfassung beschränkt sich mehrheitlich auf die Regelung von Kernfragen und grundlegenden Prinzipien. Sie bildet für die nächsten Jahrzehnte insgesamt beurteilt eine geeignete Grundlage für den Kanton.

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